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Verein „Goldwing Stammtisch Sachsen“ e.V.
Satzung des Vereins „Goldwing - Stammtisch Sachsen“


§ 1.
Name, Sitz, Gemeinnützigkeit
1.1.
Der Verein trägt den Namen „Goldwing - Stammtisch Sachsen e. V.“


1.2.
Er hat den Sitz im Kurort Seiffen, die Geschäftsstelle des Vereins befindet sich in 09548 Seiffen, Hauptstraße 40.


1.3.
Er soll in das Vereinsregister beim zuständigen Registergericht eingetragen werden und nach der Eintragung den Zusatz „e.V.“ führen.


1.4.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2
Zweck des Vereins

Förderung des Sports / Motorsports

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.


2.1.
Satzungszwecke:
- Förderung der Erhöhung der Verkehrssicherheit im öffentlichen Straßenverkehr für Fahrer des  schweren Motorrades

  Honda Goldwing durch gemeinsame Ausfahrten, Verkehrsschulungen und Schulung einzelner Sicherheitselemente beim

  Fahren mit Motorrädern;

- Förderung der theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen von Goldwingfahrern;

- Förderung des ökonomischen Umgangs mit Kraftstoffen zur Senkung des Schadstoffausstoßes zur Senkung der Umweltbelastung

- Förderung der Verbundenheit mit der Bevölkerung, Sachsens und aller anderen Bundesländer, durch besuche von Treffen in

  anderen Bundesländern mit anderen Goldwingfahrern aus den Bundesgebieten und dem Ausland;

- Förderung der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten, der Kultur und des

  Völkerverständigungsgedankens;

- Förderung von jugendlichen Einsteigern mit Motorradfahren;

- Förderung und Unterstutzung anderer gemeinnütziger Vereine bei ihren Aktivitäten


2.2.
Die Satzungszwecke werden verwirklicht durch:

- Inhaltliche, organisatorische Vorbereitung und Durchführung eines Goldwingtreffens in Sachsen mit Teilnehmern aus allen 

  Bundesländern und internationaler Beteiligung;

- Organisation und Durchführung von Verkehrsschulungen;

- Organisation und Durchführung von praktischen Fahrübungen, besonders zum Beginn der Saison durch eine spezielle Auftaktfahrt;

- Organisation und Durchführung von Ausfahrten an die Kulturellen und Historischen Orte Sachsens in besonderem im Erzgebirge,

- Organisation und Durchführung von internationalen Ausfahrten und Besuchen in die/den angrenzenden Länder Polen und

  Tschechien  so wie den Besuch von Internationalen Treffen Goldwingreffen zur Bekanntmachung der Sächsischen Region;

- Betreuung von Späteinsteigern und Senioren als Motorradfahrern;

- Betreuung und Schulung von Jugendlichen Einsteigern als Motorradfahrer;

- Jährliche Organisation des Messestandes zur Krad Messe in Leipzig;

- Vorstellen der jeweiligen Sächsischen Region, in der das Jahrestreffen stattfindet

- Unterstützung Karikativer Organisationen, anderer gemeinnütziger Vereine durch z. B. Zuwendungen,

  Unterstützung der Jumbofahrt (Ausfahrt mit behinderten Kindern)Heimkinderfahrt.


2.3.
Die Verkehrsschulungen werden inhaltlich bestimmt durch:

- Vermitteln von neuen inhaltlichen Pflichten und Rechten der Fahrzeugführer

- Durchführen von einzelnen praktischen Fahrübungen (Geschicklichkeitsfahren)

- Einsatz von Fachreferenten und Fachlektoren aus den Organisationen, wie der Polizei Sachsen, dem ADAC, des DRK,

  der Verkehrswacht Sachsen welche gleiche Ziele wie der Verein haben;

- Auswertung von Verkehrsunfällen, ihrer Ursache und deren Vermeidung mit Motorrädern


2.4.
Vereinsarbeit
- Der Verein arbeitet mit Vereinigungen gleicher Zielstellung und Behörden zusammen;
- Die Vereinsarbeit schließt die Zusammenarbeit mit den Gemeinden, Organisationen und  Behörden der Region ein,

  in welcher das Goldwingtreffen des Vereins in Sachsen durchgeführt wird sowie die organisierten Ausfahrten hinführen.
- Die Arbeit des Vereines ist politisch und weltanschaulich unabhängig.
- Eine wichtige Form der Vereinstätigkeit sind regelmäßige freiwillige Zusammenkünfte zum erlernen der besseren

  Handhabung und Nutzung des schweren Motorrades Goldwing im öffentlichen Straßenverkehr zur Verhinderung von Unfällen.


§ 3
Mittelverwendung
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Der Verein finanziert sich über Mitgliedsbeiträge, Sach- und Geldspenden, Überschüsse und  Zuschüsse.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus

  Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung

  begünstigt werden.


§4
Mitgliedschaft

 

4.1. Vollmitglied
- Ordentliches und förderndes Mitglied kann jede natürliche und juristische Person sein, die eine Goldwing bzw. Honda F6, Valkyrie

  Rune fährt oder sich mit den Gedanken tragen in naher Zukunft eines der genannten Bikes ihr eigen zu nennen,

  diese Satzung anerkennt, die Ziele des e. V. und den Verein tatkräftig unterstützt.
- Minderjährige können nur mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten Mitglied werden.
- Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich unter Angabe von Namen, Geburtsdatum und Wohnanschrift zu stellen.
- Um den Verein vor Schaden zu bewahren kann dem Antragsteller eine Bewährungsfrist von mindestens 3 Monaten bis maximal

  1 Jahr eingeräumt, ehe er die Mitgliedschaft erreicht. Die Bewährungsfrist darf nicht missbraucht werden.
- Die Ehe- oder Lebenspartner eines Mitgliedes sind gleichwertige Mitglieder wie jeder Fahrer.

- Wenn ein Vollmitglied aus Ehe-oder Lebensgemeinschaft verstirbt, verbleibt der Partner als Vollmitglied im  Verein.
- Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
- Die Aufnahme kann mit Angabe von Gründen bereits vor der Bewährungsfrist verweigert werden, wenn der Antragsteller

  nicht geeignet ist, die Vereinsaufgaben zu erfüllen oder den Mitgliedspflichten nicht nachkommt.
- Beim Verkauf der Goldwing, endet die Mitgliedschaft nicht.

 

4.2. Fördermitglied

- Förderndes Mitglied kann jede natürliche und juristische Person sein, die diese Satzung anerkennt, die Ziele des e.V. und

  den Verein   tatkräftig unterstützt.

- Fördermitglied sind vom Beitrag befreit und sind nicht stimmberechtigt.

- Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

- Die Anzahl der Fördermitglieder darf nicht über ein Drittel der Anzahl der Vollmitglieder übersteigen-


4.3.Ehrenmitglied

-Ehrenmitglieder werden vom Vorstand benannt.

 

4.4.
Beendigung der Mitgliedschaft
- Freiwilliger Austritt, die Kündigung kann zu jedem Zeitpunkt erfolgen.
- Streichung von der Mitgliedsliste. Ein Mitglied kann von der Mitgliedsliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung

  mit der Beitragszahlung im Rückstand ist. Entstehende Gebühren gehen zu Kosten des Gemahnten.

  Die Zahlungsfristen werden in der Beitragsordnung geregelt.
- Ausschluss bei Vernachlässigung der Pflichten oder vereinsschädigendem Verhalten mit Begründung und Anhörung des

  betroffenen  Mitgliedes.
- Sofortiger Ausschluss des Mitgliedes wenn es Straftaten (entsprechend dem StGB) gegen den Verein oder Vereinsmitglieder begeht.
- Tod oder Wegfall von juristischen Personen als Mitglieder.
- Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Pflichten des Mitgliedes gegenüber dem Verein.
- Eine Rückerstattung von bezahlten Beiträgen für das Kalenderjahr wird ausgeschlossen.

4.5.
Beitragsordnung
Die Mitgliederversammlung beschließt eine Beitragsordnung. Diese bestimmt die Höhe des Jahresbeitrages und deren Fälligkeit.


4.6.
Mitgliedspflichten
Die Mitglieder arbeiten ehrenamtlich und freiwillig an der Erfüllung der Vereinsaufgaben.
Sie beteiligen sich aktiv am Vereinsleben und unterstützen die Vereinsorgane wirksam und tatkräftig.


4.7.
Stimmrecht
Jedes Voll-und Ehrenmitglied hat eine Stimme in der Mitgliederversammlung.
Die Ehe- Lebenspartner eines Mitgliedes sind ebenfalls stimmberechtigt.


§ 5
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.


§ 6
Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.
- Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen einberufen. Die Einladung kann per Brief, Fax oder E-Mail erfolgen.
- Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
- Jedes Mitglied kann, bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung Zusätze zur Tagesordnung schriftlich beantragen.
- Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung zu ergänzen.

6.1.
Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen:
- auf Beschluss des Vorstandes,
- auf Antrag von einem Viertel der Vereinsmitglieder.
- Die Anträge sind schriftlich mit einer Frist von mindestens 3 Wochen beim Vorstand einzureichen.


6.2.
Beschlussfähigkeit
Bei ordnungsgemäßer Einladung ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder

beschlussfähig. Es reicht die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

6.3.
Aufgaben der Mitgliederversammlung
- Entscheidungen über grundsätzliche Fragen der Vereinstätigkeit zu treffen,
- Wahl des Vorstandes nach vierjähriger Amtszeit,
- Wahl des Kassenprüfers für die Dauer von zwei Jahren zur Prüfung der Buch- und  Kassenführung,
- Das „Goldwingtreffen“ inhaltlich und gestalterisch vorzubereiten,
- Erteilung von Aufträgen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit zum Nutzen der Vereinsmitglieder und deren Gäste,
- Beschlussfassung über Anträge von Vereinsmitgliedern,
- Beschlussfassung über die Beitragsordnung,
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines


§ 7
Der Vorstand
- Mitglied des Vorstandes können nur Mitglieder des Vereins sein.
- Der Vorstand wird auf die Dauer von vier Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt.
- Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
- Er ist ehrenamtlich tätig und erledigt die laufenden Geschäfte des Vereins.


7.1.
Zusammensetzung des Vorstandes
Der Vorstand setzt sich aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter und drei weiteren Mitgliedern zusammen.
Bei Notwendigkeit kann ein erweiteter Vorstand gebildet und weitere Mitglieder hinzugezogen werden.


7.2.
Wahl des Vorstandes
- Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
- Es ist ein Wahlleiter zu wählen.
- Jedes Mitglied kann sich in der Mitgliederversammlung zur Wahl stellen und dafür
vorgeschlagen werden.
- Die Wahl erfolgt als geheime Wahl
- Jedes Mitglied dass sich zur Vorstandswahl stellt, wird durch Stimmenmehrheit bestätigt, bei Stimmengleichheit

  erfolgt die Bestätigung durch eine Stichwahl.
- Der Vorstandsvorsitzende wird durch die Mitgliederversammlung gewählt und benötig mehr als die hälfte der

  gültigen Stimmen.
- Bei grober und vorsätzlicher Pflichtverletzung oder nicht Erfüllung seiner Aufgaben kann die Mitgliederversammlung

  das betroffene Vorstandmitglied nach vorheriger Anhörung abwählen.
- Die Abwahl muss mit 2/3 Mehrheit aller Mitglieder erfolgen.
- Scheidet ein Mitglied während der Amtsperiode aus dem Vorstand aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied

  für die restliche Amtsdauer.


7.3.
Amtsgeschäfte
Der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der Stellvertreter, beruft den Vorstand unter Einhaltung einer einwöchigen

Ladefrist ein. Der Vorsitzende bzw. der Stellvertreter und je ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB.


7.4
Vertretungsregelung
Jeweils 2 Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam, darunter immer der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter.
Jedes Vorstandsmitglied darf Geschäfte oder Verträge bis 500 Euro abschließen.
Geschäften und Verträge bis 5.000 Euro dürfen vom Vorstandsvorsitzenden abgeschlossen werden.
Geschäfte und Verträge über 5.000 Euro bedürfen der Zustimmung von 3 Vorstandsmitgliedern.
Verträge und Geschäfte über 10.000 Euro bedürfen der Zustimmung von 50 % der Mitglieder.
Der Vorstandsvorsitzende, in seiner Abwesenheit sein Stellvertreter hat die laufenden Geschäfte des Vereins zu erledigen.

Hierzu darf er oder sein Stellvertreter den Verein auch im Geschäftsverkehr vertreten.
Der Vorstand kann bei Bedarf kurzfristig einberufen werden.

§ 8
Beschlussfassung


8.1.
Vorstand
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in den Vorstandssitzungen.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende
  oder sein Stellvertreter anwesend sind.
- Beschlüsse sind schriftlich festzuhalten.
- Vorstandssitzungen sind grundsätzlich nicht öffentlich, es sei denn, der Vorstand hat Gäste erlaubt.


8.2.
Mitgliederversammlung
-Stimmberechtigt sind nur unter § 4.1 und § 4.3 genannte Mitglieder
- Die Organe des Vereins beschließen mit einfacher Mehrheit. Ausnahmen bilden, die Abwahl von Vorstandmitgliedern

  gemäß §7, Abs. 2, Satzungsänderungen und Vereinsauflösungen laut 8.3.
- Stimmenthaltungen gelten als solche, werden gezählt und registriert. Im Falle einer Stimmengleichheit durch Enthaltungen,

  gilt der jeweilige Antrag als abgelehnt.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Dieses ist nach dem Ende der jeweiligen  

  Mitgliederversammlung vom Protokollführer, dem Vorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter und einem weiteren

  Vereinsmitglied auf seine Richtigkeit zu prüfen und zu unterzeichnen. Das Protokoll wird in Schriftform zur Verfügung gestellt
- Mitgliederversammlungen können von Gästen besucht werden, wenn dies vorher dem Vorstand angekündigt wurde und dem

  keine Bedenken entgegen stehen.


8.3.
Besondere Beschlüsse
Eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereines kann nur durch eine Mitgliederversammlung erfolgen.

Hierzu bedarf es, unter Bekanntgabe des Antrages, einer schriftlichen Einladung mit vierwöchiger Frist.

Eine Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins wird generell durch die anwesenden Mitglieder bestätigt.
Diese Beschlüsse erfordern die 2/3 Mehrheit.

8.4 Vereinszeichen
Das Stammtischlogo auf der Weste(Kutte) darf nur unter § 4.1 und 4.3 angeführten Mitgliedern getragen werden.

Das als äußeres Zeichen zur Verfügung gestellte Stammtischlogo auf der Weste ist nach Ausscheiden aus dem Verin zurück zu geben, es bleibt Eigentum des Vereins.

Stammtischlogos auf T Shirts Jacken oder ähnliche Textilien dürfen von allen Mitglieder, auch Fördermitgliedern getragen werden.

Stammtischlogo (Wappen) dürfen ohne Beschluss des Vorstandes verändert werden.

 

§ 9
Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstiger Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den gemeinnützigen Verein Jumbofahrt-Sachsen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnütziger, mildtätiger Zecke zu verwenden hat.

 

​

§10
Anmeldung im Vereinsregister
Der gewählte Vorstand wird ermächtigt selbst an stelle der Mitgliederversammlung die Satzung zu ändern,

wenn bei der Anmeldung im Vereinsregister das Registergericht die eingereichte Satzung in einer Zwischenverfügung

beanstandet und eine Änderung notwendig ist, damit der Verein eingetragen werden kann.

§11
Inkrafttreten
Die Änderung der Satzung tritt zur Mtgliederversammlung am 10.11.2027 in Kraft.

Die Satzung wurde beschlossen zur Mitgliederversammlung am 10.11.2017 in Roßwein,OT Naußlitz.

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